Rechtsprechung
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 26.02.2016 - VK 2/08 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekvw.de
§ 23 Abs. 6 KBVO
Feststellungsklage, Gesetzesvorbehalt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Nichtgewährung von Sonderzahlungen, Sonderzahlungen, Vertrauensschutz, Weihnachtsgeld, amtsangemessene Alimentation, gesetzesvertretende Verordnung, sachlicher Grund, Übermaßverbot
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- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 28.02.2007 - VK 5/06
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 26.02.2016 - VK 2/08
Die Regelungen über den Wegfall der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ab 2005 für kirchliche Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 12 und höher im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen sind rechtmäßig (Fortführung der Rechtsprechung der Verwaltungskammer bezüglich des Wegfalls der Sonderzahlung für Pfarrerinnen und Pfarrer, Urteil vom 28.2.2007 - VK 5/06).Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (KABl. 2005 S. 102), die von der Landessynode am 2.11.2005 gemäß Art. 144 Abs. 2 KO (KABl. 2005 S. 285) bestätigt wurde, ist, wie die erkennende Verwaltungskammer bereits in ihrem Urteil vom 28.2.2007 - VK 5/06 - dargelegt hat, formell und materiell rechtmäßig.
Unabhängig davon gehören außerdem Sonderzahlungen nicht zum Schutzbereich des Alimentationsgrundsatzes, so dass mit der Streichung der Sonderzahlung hierin nicht eingegriffen wird (vgl.: VGH der UEK, Beschluss vom 29.3.2005 - VGH 29/01 - und vom 21.2.2006, - VGH 3/02; Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28.2.2007 VK 5/06).
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 26.02.2016 - VK 2/08
Dies kann nur im Wege einer (gesonderten) Feststellungsklage geltend gemacht werden (Anschluss an BVerwG Urteil vom 20.3.2008 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, 1129).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: BVerwG Urteil vom 20.3.2008 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, 1129), der die erkennende Verwaltungskammer folgt, kann eine nicht amtsangemessene Alimentation nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.